Aufgrund der hohen Infektionszahlen haben sich Bund und Länder auf weitere Einschränkungen für das öffentliche Leben vom 16. Dezember 2020 an verständigt. Hiervon
sind auch die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegestellen betroffen. Die Heilpädagogischen Tagesstätten können ihre Leistungen grundsätzlich unter Beachtung der Abstands- und
Hygienevorschriften weiterhin erbringen.
Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, organisierten Spielgruppen für Kinder sowie Maßnahmen zur Ferientagesbetreuung werden grundsätzlich untersagt. Folgende Personengruppen sollen eine Notbetreuung in Anspruch nehmen können:
Es wird an die Eltern appelliert, eine Notbetreuung tatsächlich nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn dies unbedingt notwendig ist. Dies ist bspw. dann nicht der Fall, wenn eine Betreuung im häuslichen Umfeld auch anderweitig sichergestellt werden kann.
Die Notbetreuung kann ferner nur dann in Anspruch genommen werden, wenn
Der Rahmenhygieneplan findet weiterhin Anwendung.
Die Bekanntmachung zur Aufrechterhaltung eines Notbetriebs in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung sowie organisierten Spielgruppen für Kinder können Sie hier einsehen.
Private Zusammenkünfte sind ab Montag, den 11. Januar 2021, grundsätzlich nur noch im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Abweichend davon ist allerdings die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung für Kinder unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst. Damit erhalten Eltern eine Alternative zur Notbetreuung.
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